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Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Art. 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Artikel 29, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn
Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Art. 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Artikel 29, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn