§ 15 NFBioV Übergangsbestimmung

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999

Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Art. 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Artikel 29, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung vor dem 20. November 2023 gemäß den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 in der am 29. September 2020 geltenden Fassung gewährt wurde, und
  2. 2.Ziffer 2die Unterstützung in Form einer langfristigen Unterstützung gewährt wurde, für die zu Beginn des Förderzeitraums ein fester Betrag festgelegt wurde und sofern ein Korrekturmechanismus vorhanden ist, um sicherzustellen, dass keine Überkompensation vorliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999

Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Art. 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Artikel 29, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung vor dem 20. November 2023 gemäß den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 in der am 29. September 2020 geltenden Fassung gewährt wurde, und
  2. 2.Ziffer 2die Unterstützung in Form einer langfristigen Unterstützung gewährt wurde, für die zu Beginn des Förderzeitraums ein fester Betrag festgelegt wurde und sofern ein Korrekturmechanismus vorhanden ist, um sicherzustellen, dass keine Überkompensation vorliegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten