Anl. 2 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an die EinleitungEinleitungen in ein Fließgewässereine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

Allgemeine Parameter

1.Temperatur a)

Temperatur30°C

30 ºC35°C

2.Fischeitoxizität GF,Ei b)

Fischeitoxizität GF,Ei<2

<2-

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

d)

pH-Wert

a)6,5-8,5

6,5-9,5

3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l

Anorganische Parameter

b)

-

Ammonium

ber. als N

5 mg/L e)

f)

4.Chlorid

ber. als Cl

pH-Wertdurch GF,Ei begrenzt

6,5 – 8,5-

B.2 Anorganische Parameter

5.Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N g)

Ammonium20 mg/L e) h)

5 mg/l-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

ber. als N2 mg/L

c)-

6. Chlorid durch GF
ber. als Cl begrenzt
7. Ges. geb. Stickstoff e)
ber. als N

Organische Parameter

d)

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC

ber. als C i)

35 mg/L j)

-

8.Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2 i)

Gesamt-Phosphor100 mg/L k)

2 mg/l-

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

ber. als P20 mg/L

f)-

B.3 Organische Parameter
9. Ges. org. geb. 35 mg/l
Kohlenstoff, TOC g)
ber. als C
10. Chem. Sauerstoffbedarf, 100 mg/l
CSB h)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, (AOX)

ber. als Cl l)

ber. als O0,03 kg/t 2m)

0,1 kg/t n)

0,03 kg/t m)

0,1 kg/t n)

11. Biochem. Sauerstoffbedarf, 20 mg/l
BSB5 25 mg/l i)
ber. als O2
12. Adsorb. org. geb. 0,03 kg/t k)
Halogene, (AOX) 0,1 kg/t l)
ber. als Cl
j)

a)Litera a Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

b)Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c)Litera c Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

d)Litera d Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e)Litera e Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

f)Litera f Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einem Mindestwirkungsgrad der Gesamt-Phosphor-Entfernung von nicht weniger als 85% zulässig. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Gesamt-Phosphor bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Gesamt-Phosphor-Fracht.Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, aus der Verarbeitung von Mais ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einem Mindestwirkungsgrad der Gesamt-Phosphor-Entfernung von nicht weniger als 85% zulässig. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Gesamt-Phosphor bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Gesamt-Phosphor-Fracht.

g)Litera g Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 350 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

h)Litera h Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

i)Litera i Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais; bei BSB5-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 850 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindestabbauleistung von nicht weniger als 97%, maximal aber 40 mg/l, zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, aus der Verarbeitung von Mais; bei BSB5-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 850 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindestabbauleistung von nicht weniger als 97%, maximal aber 40 mg/l, zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

j)Litera j Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 und Ziffer 3, ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.

k)Litera k Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.

l)Litera l Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.

___________________

*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnebeginn oder nach Betriebsstillständen, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 5, zu Kampagnebeginn oder nach Betriebsstillständen, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG getroffen werden.

  1. a)Litera a

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 24.05.2019 bis 03.04.2023

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an die EinleitungEinleitungen in ein Fließgewässereine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

Allgemeine Parameter

1.Temperatur a)

Temperatur30°C

30 ºC35°C

2.Fischeitoxizität GF,Ei b)

Fischeitoxizität GF,Ei<2

<2-

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

d)

pH-Wert

a)6,5-8,5

6,5-9,5

3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l

Anorganische Parameter

b)

-

Ammonium

ber. als N

5 mg/L e)

f)

4.Chlorid

ber. als Cl

pH-Wertdurch GF,Ei begrenzt

6,5 – 8,5-

B.2 Anorganische Parameter

5.Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N g)

Ammonium20 mg/L e) h)

5 mg/l-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

ber. als N2 mg/L

c)-

6. Chlorid durch GF
ber. als Cl begrenzt
7. Ges. geb. Stickstoff e)
ber. als N

Organische Parameter

d)

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC

ber. als C i)

35 mg/L j)

-

8.Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2 i)

Gesamt-Phosphor100 mg/L k)

2 mg/l-

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

ber. als P20 mg/L

f)-

B.3 Organische Parameter
9. Ges. org. geb. 35 mg/l
Kohlenstoff, TOC g)
ber. als C
10. Chem. Sauerstoffbedarf, 100 mg/l
CSB h)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, (AOX)

ber. als Cl l)

ber. als O0,03 kg/t 2m)

0,1 kg/t n)

0,03 kg/t m)

0,1 kg/t n)

11. Biochem. Sauerstoffbedarf, 20 mg/l
BSB5 25 mg/l i)
ber. als O2
12. Adsorb. org. geb. 0,03 kg/t k)
Halogene, (AOX) 0,1 kg/t l)
ber. als Cl
j)

a)Litera a Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

b)Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c)Litera c Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

d)Litera d Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e)Litera e Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

f)Litera f Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einem Mindestwirkungsgrad der Gesamt-Phosphor-Entfernung von nicht weniger als 85% zulässig. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Gesamt-Phosphor bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Gesamt-Phosphor-Fracht.Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, aus der Verarbeitung von Mais ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einem Mindestwirkungsgrad der Gesamt-Phosphor-Entfernung von nicht weniger als 85% zulässig. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Gesamt-Phosphor bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Gesamt-Phosphor-Fracht.

g)Litera g Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 350 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

h)Litera h Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

i)Litera i Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais; bei BSB5-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 850 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindestabbauleistung von nicht weniger als 97%, maximal aber 40 mg/l, zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, aus der Verarbeitung von Mais; bei BSB5-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 850 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindestabbauleistung von nicht weniger als 97%, maximal aber 40 mg/l, zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

j)Litera j Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 und Ziffer 3, ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.

k)Litera k Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.

l)Litera l Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.

___________________

*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnebeginn oder nach Betriebsstillständen, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 5, zu Kampagnebeginn oder nach Betriebsstillständen, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG getroffen werden.

  1. a)Litera a

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