§ 1 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von festem oder flüssigem Zucker;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen;
    3. 3.Ziffer 3Weiterverarbeitung der unter Z 1 oder Z 2 anfallenden Nebenprodukte;Weiterverarbeitung der unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, anfallenden Nebenprodukte;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von nativer Stärke sowie der anfallenden Nebenprodukte;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluss;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung)
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV);Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV);Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 13, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 oder 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins, oder 2.
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. (5)Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Abs. 1 und Abs. 2Bei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Absatz eins und Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.) und den Einsatz von Chemikalien verhindernder Reinigungsverfahren;
      2. b)Litera bEinsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stofflicher Belastungsspitzen;
      3. c)Litera cSparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
      4. d)Litera dEinsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung; Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastetete Teilströme;
      5. e)Litera eZumindest monatliche Überwachung des Abwasserparameters Chlorid (in der Indirekt- und Direkteinleitung) und des Abwasserparameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) (in der Direkteinleitung);
      6. f)Litera fMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
        • Strichaufzählungvereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
        • StrichaufzählungBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
        • StrichaufzählungMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
        • Strichaufzählungdurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
        • StrichaufzählungInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Abs. 1Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Absatz eins
      1. a)Litera aVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation,
        • StrichaufzählungRücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser,
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.,
        • StrichaufzählungRücknahme des Schnitzelpresswassers in die Extraktion,
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Presswasser aus der Carbonatationskalkentwässerung,
        • StrichaufzählungEinbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
        sodass ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,0 m3 pro Tonne verarbeiteter Rübe erzielt wird;
      2. b)Litera bAnordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
      3. c)Litera cEinsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021).vom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,).
    3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Abs. 2Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozesswässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke;
      2. b)Litera bgesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
      3. c)Litera cVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungEinsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung,
        • StrichaufzählungEinrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung,
        • StrichaufzählungRücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse,
        • StrichaufzählungEinsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung,
        • StrichaufzählungEinrichtung von Kühlwasserkreisläufen,
        • StrichaufzählungBevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,
        sodass ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
        • Strichaufzählung1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
        • Strichaufzählung1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
        • Strichaufzählung2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
        erzielt wird;
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG 2002).
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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