§ 5 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 bis § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins bis Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959, dass Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen haben.Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959, dass Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen haben.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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