Gesamte Rechtsvorschrift AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von festem oder flüssigem Zucker;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen;
    3. 3.Ziffer 3Weiterverarbeitung der unter Z 1 oder Z 2 anfallenden Nebenprodukte;Weiterverarbeitung der unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, anfallenden Nebenprodukte;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von nativer Stärke sowie der anfallenden Nebenprodukte;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluss;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung)
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV);Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV);Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 13, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 oder 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins, oder 2.
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. (5)Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Abs. 1 und Abs. 2Bei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Absatz eins und Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.) und den Einsatz von Chemikalien verhindernder Reinigungsverfahren;
      2. b)Litera bEinsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stofflicher Belastungsspitzen;
      3. c)Litera cSparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
      4. d)Litera dEinsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung; Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastetete Teilströme;
      5. e)Litera eZumindest monatliche Überwachung des Abwasserparameters Chlorid (in der Indirekt- und Direkteinleitung) und des Abwasserparameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) (in der Direkteinleitung);
      6. f)Litera fMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
        • Strichaufzählungvereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
        • StrichaufzählungBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
        • StrichaufzählungMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
        • Strichaufzählungdurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
        • StrichaufzählungInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Abs. 1Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Absatz eins
      1. a)Litera aVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation,
        • StrichaufzählungRücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser,
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.,
        • StrichaufzählungRücknahme des Schnitzelpresswassers in die Extraktion,
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Presswasser aus der Carbonatationskalkentwässerung,
        • StrichaufzählungEinbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
        sodass ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,0 m3 pro Tonne verarbeiteter Rübe erzielt wird;
      2. b)Litera bAnordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
      3. c)Litera cEinsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021).vom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,).
    3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Abs. 2Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozesswässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke;
      2. b)Litera bgesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
      3. c)Litera cVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungEinsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung,
        • StrichaufzählungEinrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung,
        • StrichaufzählungRücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse,
        • StrichaufzählungEinsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung,
        • StrichaufzählungEinrichtung von Kühlwasserkreisläufen,
        • StrichaufzählungBevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,
        sodass ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
        • Strichaufzählung1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
        • Strichaufzählung1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
        • Strichaufzählung2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
        erzielt wird;
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG 2002).
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

§ 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.

§ 4 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 und Z 3 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 200%) überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 und Ziffer 3, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 200%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache, des Parameters Ammonium das 2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Sofern bei den Parametern Gesamter gebundener Stickstoff, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) aufgrund einer Fußnote ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres (bei einem Kampagnenbetrieb: aller im Laufe einer Kampagne) gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A oder B. Die Mindestwirkungsgrade beziehen sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3Sofern bei den Parametern Gesamter gebundener Stickstoff, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt Abs. 2 Z 3.Sofern bei den Parametern Gesamter gebundener Stickstoff, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt Absatz 2, Ziffer 3,
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
    2. 2.Ziffer 2tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt und
    3. 3.Ziffer 3tägliche Messung entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC).
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 bis § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins bis Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959, dass Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen haben.Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959, dass Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen haben.

§ 6 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25,Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25,
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.Durchführungsbeschluss (EU) 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.

Anlage

Anl. 1 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur a)

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei b)

<2

-

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

d)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

 

 

Ammonium

ber. als N

5 mg/L e)

f)

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

-

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N g)

20 mg/L e) h)

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1 mg/Li)

-

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC

ber. als C j)

Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L

Während der Kampagne: 35 mg/L k)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2 j)

Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L

Während der Kampagne: 100 mg/L l)

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L m)

-

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur a)

30°C

35°C

Fischeitoxizität GF,Ei b)

<2

-

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

d)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

 

-

Ammonium

ber. als N

5 mg/L e)

f)

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

-

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N g)

20 mg/L e) h)

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2 mg/L

-

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC

ber. als C i)

35 mg/L j)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2 i)

100 mg/L k)

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, (AOX)

ber. als Cl l)

0,03 kg/t m)

0,1 kg/t n)

0,03 kg/t m)

0,1 kg/t n)

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung (weggefallen)


Anl. 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung seit 23.05.2019 weggefallen.

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