Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).
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