§ 1 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Spalte II der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von Paragraph 4, Absatz eins und 4 AAEV die in Spalte römisch zwei der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von festem oder flüssigem Zuckern;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von nativer Stärke aus Getreide, Mais oder Kartoffeln sowie der anfallenden Nebenprodukte;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluß.
  6. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von festem oder flüssigem Zucker;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen;
    3. 3.Ziffer 3Weiterverarbeitung der unter Z 1 oder Z 2 anfallenden Nebenprodukte;Weiterverarbeitung der unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, anfallenden Nebenprodukte;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  7. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von nativer Stärke sowie der anfallenden Nebenprodukte;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluss;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  8. (63)Absatz 63,Die Abs. 1 bis 3und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 3und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
    2. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung)
    3. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 52 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Absatz 52, Ziffer eins, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV);
    5. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV);Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV);
    6. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV);Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 13, AAEV);
    7. 46.Ziffer 46häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 41 oder 52.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4eins, oder 52.
  9. (74)Absatz 74,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  10. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation
        • StrichaufzählungRücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.
        • StrichaufzählungRücknahme des Schnitzelpreßwassers in die Extraktion
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Preßwasser aus der Carbonatationskalkentwässerung
        • StrichaufzählungEinbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
        sodaß ein spez.Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,5 m3/t verarbeiteter Rübe erzielt wird;
      2. b)Litera bAnordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
      3. c)Litera cEinsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
      4. d)Litera dEinsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung;
      5. e)Litera evom Abwasser getrennte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) gesonderte Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser getrennte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenfalls Anmerkung, richtig: gegebenenfalls) gesonderte Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera aEinsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozeßwässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke; Nutzung der Abwasserinhaltsstoffe als Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel in der Abwasserverregnung;
      2. b)Litera bgesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
      3. c)Litera cVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungEinsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung
        • StrichaufzählungEinrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung
        • StrichaufzählungRücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse
        • StrichaufzählungEinsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung
        • StrichaufzählungEinrichtung von Kühlwasserkreisläufen
        • StrichaufzählungBevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
        • Strichaufzählung1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
        • Strichaufzählung1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
        • Strichaufzählung2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
        erzielt wird;
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
      5. e)Litera eEinsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stoffliche Belastungsspitzen;
      6. f)Litera fEinsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastete Teilströme;
      7. g)Litera gEinsatz aerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für das Gesamtabwasser mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
      8. h)Litera hvom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
  11. (5)Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Abs. 1 und Abs. 2Bei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Absatz eins und Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.) und den Einsatz von Chemikalien verhindernder Reinigungsverfahren;
      2. b)Litera bEinsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stofflicher Belastungsspitzen;
      3. c)Litera cSparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
      4. d)Litera dEinsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung; Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastetete Teilströme;
      5. e)Litera eZumindest monatliche Überwachung des Abwasserparameters Chlorid (in der Indirekt- und Direkteinleitung) und des Abwasserparameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) (in der Direkteinleitung);
      6. f)Litera fMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
        • Strichaufzählungvereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
        • StrichaufzählungBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
        • StrichaufzählungMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
        • Strichaufzählungdurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
        • StrichaufzählungInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Abs. 1Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Absatz eins
      1. a)Litera aVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation,
        • StrichaufzählungRücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser,
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.,
        • StrichaufzählungRücknahme des Schnitzelpresswassers in die Extraktion,
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Presswasser aus der Carbonatationskalkentwässerung,
        • StrichaufzählungEinbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
        sodass ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,0 m3 pro Tonne verarbeiteter Rübe erzielt wird;
      2. b)Litera bAnordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
      3. c)Litera cEinsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021).vom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,).
    3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Abs. 2Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozesswässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke;
      2. b)Litera bgesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
      3. c)Litera cVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungEinsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung,
        • StrichaufzählungEinrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung,
        • StrichaufzählungRücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse,
        • StrichaufzählungEinsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung,
        • StrichaufzählungEinrichtung von Kühlwasserkreisläufen,
        • StrichaufzählungBevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,
        sodass ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
        • Strichaufzählung1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
        • Strichaufzählung1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
        • Strichaufzählung2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
        erzielt wird;
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG 2002).
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 31.12.1995 bis 03.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Spalte II der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von Paragraph 4, Absatz eins und 4 AAEV die in Spalte römisch zwei der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von festem oder flüssigem Zuckern;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von nativer Stärke aus Getreide, Mais oder Kartoffeln sowie der anfallenden Nebenprodukte;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluß.
  6. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von festem oder flüssigem Zucker;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen;
    3. 3.Ziffer 3Weiterverarbeitung der unter Z 1 oder Z 2 anfallenden Nebenprodukte;Weiterverarbeitung der unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, anfallenden Nebenprodukte;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  7. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsGewinnen von nativer Stärke sowie der anfallenden Nebenprodukte;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluss;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  8. (63)Absatz 63,Die Abs. 1 bis 3und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 3und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
    2. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung)
    3. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 52 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Absatz 52, Ziffer eins, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV);
    5. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV);Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV);
    6. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV);Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 13, AAEV);
    7. 46.Ziffer 46häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 41 oder 52.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4eins, oder 52.
  9. (74)Absatz 74,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  10. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation
        • StrichaufzählungRücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.
        • StrichaufzählungRücknahme des Schnitzelpreßwassers in die Extraktion
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Preßwasser aus der Carbonatationskalkentwässerung
        • StrichaufzählungEinbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
        sodaß ein spez.Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,5 m3/t verarbeiteter Rübe erzielt wird;
      2. b)Litera bAnordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
      3. c)Litera cEinsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
      4. d)Litera dEinsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung;
      5. e)Litera evom Abwasser getrennte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) gesonderte Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser getrennte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenfalls Anmerkung, richtig: gegebenenfalls) gesonderte Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera aEinsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozeßwässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke; Nutzung der Abwasserinhaltsstoffe als Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel in der Abwasserverregnung;
      2. b)Litera bgesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
      3. c)Litera cVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungEinsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung
        • StrichaufzählungEinrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung
        • StrichaufzählungRücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse
        • StrichaufzählungEinsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung
        • StrichaufzählungEinrichtung von Kühlwasserkreisläufen
        • StrichaufzählungBevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
        • Strichaufzählung1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
        • Strichaufzählung1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
        • Strichaufzählung2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
        erzielt wird;
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
      5. e)Litera eEinsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stoffliche Belastungsspitzen;
      6. f)Litera fEinsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastete Teilströme;
      7. g)Litera gEinsatz aerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für das Gesamtabwasser mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
      8. h)Litera hvom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
  11. (5)Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Abs. 1 und Abs. 2Bei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Absatz eins und Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.) und den Einsatz von Chemikalien verhindernder Reinigungsverfahren;
      2. b)Litera bEinsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stofflicher Belastungsspitzen;
      3. c)Litera cSparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
      4. d)Litera dEinsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung; Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastetete Teilströme;
      5. e)Litera eZumindest monatliche Überwachung des Abwasserparameters Chlorid (in der Indirekt- und Direkteinleitung) und des Abwasserparameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) (in der Direkteinleitung);
      6. f)Litera fMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
        • Strichaufzählungvereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
        • StrichaufzählungBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
        • StrichaufzählungMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
        • Strichaufzählungdurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
        • StrichaufzählungInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Abs. 1Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Absatz eins
      1. a)Litera aVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser,
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation,
        • StrichaufzählungRücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser,
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.,
        • StrichaufzählungRücknahme des Schnitzelpresswassers in die Extraktion,
        • Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Presswasser aus der Carbonatationskalkentwässerung,
        • StrichaufzählungEinbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
        sodass ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,0 m3 pro Tonne verarbeiteter Rübe erzielt wird;
      2. b)Litera bAnordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
      3. c)Litera cEinsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021).vom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,).
    3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Abs. 2Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozesswässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke;
      2. b)Litera bgesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
      3. c)Litera cVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • StrichaufzählungEinsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung,
        • StrichaufzählungEinrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung,
        • StrichaufzählungRücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse,
        • StrichaufzählungEinsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung,
        • StrichaufzählungEinrichtung von Kühlwasserkreisläufen,
        • StrichaufzählungBevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,
        sodass ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
        • Strichaufzählung1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
        • Strichaufzählung1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
        • Strichaufzählung2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
        erzielt wird;
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG 2002).
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

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