Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 171-180 von 476

14 Paragrafen zu Nummernübertragungsverordnung 2022 (NÜV 2022) aktualisiert


§ 11 NÜV 2022 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Z 3 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, treten am 1. Juli... mehr lesen...


§ 10 NÜV 2022 Sprachliche Gleichbehandlung

Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


§ 9 NÜV 2022 Nummernübertragung nach Vertragsende und Verzicht

Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verz... mehr lesen...


§ 8 NÜV 2022 Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern

Die Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern muss auch bei Ausfall des Ankernetzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. mehr lesen...


§ 7 NÜV 2022 Mindestkapazitäten

Jeder Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat Kapazitäten für den Export von zumindest 2.000 Routingeinträgen unabhängig vom Endnutzertyp je Arbeitstag sicherzustellen. mehr lesen...


§ 6 NÜV 2022 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung

(1)Absatz eins,Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Endnutzer beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.(2)Absatz 2,Vom Erfordernis des Vorliegens einer Nummernübertragungsinformation kann abgesehen werden, wen... mehr lesen...


§ 5 NÜV 2022 Verweigerung der Nummernübertragung

(1)Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:1.Ziffer einsdie zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;die zu übertragende ... mehr lesen...


§ 4 NÜV 2022 Inhalt der Nummernübertragungsinformation

(1)Absatz eins,Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt aufzugliedern sind:1.Ziffer einsden Hinweis, dass der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hinsichtlich des auf... mehr lesen...


§ 3 NÜV 2022 Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation

(1)Absatz eins,Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu erstellen. Dies erfolgt durch1.Ziffer einseinen Antrag des Endnutzers beim abgebenden Mobil-Sp... mehr lesen...


§ 2a NÜV 2022 Fortführung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter

(1)Absatz eins,Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Abs. 2 gegenübe... mehr lesen...


§ 2 NÜV 2022 Anspruchsberechtigte

Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können. mehr lesen...


§ 1 NÜV 2022 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet1.Ziffer eins„Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter“: ein Unternehmen, das einen Sprachkommunikationsdienst iSd. § 4 Z 28 TKG 2021 anbietet, bei dem die Endeinrichtungen iSd. § 4 Z 34 TKG 2021, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschn... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

13 Paragrafen zu Energiekostenausgleichsgesetz 2022 (EKAG 2022) aktualisiert


§ 11 EKAG 2022 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Inneres, sonst der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundesminister für Inneres, sonst ... mehr lesen...


§ 10 EKAG 2022 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Das Energiekostenausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.Das Energiekostenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2022,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung ... mehr lesen...


§ 9 EKAG 2022 Kostenersatz

(1)Absatz eins,Der Bund hat den Stromlieferanten die aus der Einlösung des Energiekostenausgleichs unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.(2)Absatz 2,Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Energiekostenausgleiche erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant eine ein... mehr lesen...


§ 8 EKAG 2022 (weggefallen)

§ 8 EKAG 2022 seit 31.07.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EKAG 2022 Datenübermittlung

(1)Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten werden, soweit sie den genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung des Energiekostenausgleichs übermittelt:1.Ziffer einsDer Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsa... mehr lesen...


§ 6 EKAG 2022

(1)Absatz eins,Die Informationen gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c und lit. e sind im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Person mitzuteilen. Positiv geprüfte Gutsc... mehr lesen...


§ 5 EKAG 2022

(1)Absatz eins,An jede Adresse in Österreich, die zum 15. März 2022 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz im ZMR ausgewiesen ist, ist ein Gutschein über 150 Euro im Wege einer Briefsendung zu versenden.(2)Absatz 2,Der Gutschein enthält eine eindeutige Nummer, einen QR-Code und eine Hau... mehr lesen...


§ 4 EKAG 2022 Verfahren

(1)Absatz eins,Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/... mehr lesen...


§ 3 EKAG 2022 Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen

(1)Absatz eins,Der Gutschein darf nur von einer Person verwendet werden, wenn die nach Abs. 2 zu ermittelnden Einkünfte der Personen, die im Haushalt den Hauptwohnsitz haben, im Kalenderjahr beiDer Gutschein darf nur von einer Person verwendet werden, wenn die nach Absatz 2, zu ermittelnden Einkü... mehr lesen...


§ 2 EKAG 2022 Begünstigte und Höhe

(1)Absatz eins,Durch den Energiekostenausgleich wird eine natürliche Person begünstigt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt, in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zule... mehr lesen...


§ 1 EKAG 2022 Gegenstand des Energiekostenausgleichs

(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich).(2)Absatz 2,Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch.(3)... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

21 Paragrafen zu Automatisiertes Fahren Verordnung (AutomatFahrV) aktualisiert


§ 13 AutomatFahrV Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022, gilt nur f... mehr lesen...


§ 12 AutomatFahrV Schlussbestimmungen

Inkrafttreten(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, § 6, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und der 3. Abschnitt samt Überschrift jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2019 treten am 11. März 2019 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 7 und Ab... mehr lesen...


§ 11 AutomatFahrV Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung ein System, das die Längsführung des Fahrzeugs, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle, sowie die Querführung des Fahrzeugs zur Spurhaltung mittels automatischer Lenkfunktion im Si... mehr lesen...


§ 10 AutomatFahrV Anwendungsfälle für genehmigte Systeme in Serie

Einparkhilfe(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als Einparkhilfe ein System, das die Fahraufgaben beim Ein- und Ausparken des Fahrzeugs mittels automatischer Lenkfunktion im Sinne der ECE-Regelung Nr. 79 übernehmen kann.(2)Absatz 2,Das System darf ausschließlich zum Ein- und Ausparken ... mehr lesen...


§ 9c AutomatFahrV Automatisiertes Absicherungsfahrzeug

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Absicherungsfahrzeug ein genehmigtes Fahrzeug der Klasse N, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h alle Fahraufgaben zu übernehmen, und ausschließlich zu Absicherungszwe... mehr lesen...


§ 9b AutomatFahrV Automatisierte Arbeitsmaschine

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisierte Arbeitsmaschine eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, die mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h alle Fahraufgaben zu übernehmen und vorrangig für die Durchführung von Arbeits... mehr lesen...


§ 9a AutomatFahrV Automatisiertes Parkservice

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Parkservice ein System, das die Längs- und Querführung eines Fahrzeuges der Klasse M1 übernehmen kann, um dieses von einem Übergabepunkt bis in eine Parklücke und wieder zurück zu bewegen. Die zulässige Maximalgeschwindigkeit ist ... mehr lesen...


§ 9 AutomatFahrV Selbstfahrendes Heeresfahrzeug

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als selbstfahrendes Heeresfahrzeug, ein Fahrzeug der Klassen N1, N2, N3, T1, T2, T3, T4 und T5, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, alle Fahraufgaben selbst oder teleoperiert zu übernehmen. Selbstfahrende zivile Fahrzeuge, welc... mehr lesen...


§ 8a AutomatFahrV Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Auf- und Abfahrten von Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.(2)Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, ... mehr lesen...


§ 8 AutomatFahrV Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.(2)Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und For... mehr lesen...


§ 7b AutomatFahrV Automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung ein Fahrzeug der Klassen L7e, N1, N2 und N3, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis 50 km/h, alle ... mehr lesen...


§ 7a AutomatFahrV (weggefallen)

§ 7a AutomatFahrV seit 23.10.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AutomatFahrV Anwendungsfälle für Testzwecke

Automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung ein Fahrzeug der Klassen M und L7e, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h, im Falle von... mehr lesen...


§ 6 AutomatFahrV Testdaten

Werden neben den in § 5 erfassten Daten auch Videodaten aufgezeichnet, so ist dafür eine Bewilligung der Datenschutzbehörde im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG erforderlich. In diesen Fällen sind die Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge und Personen unkenntlich zu machen, außer die Unkenntlichmachung würd... mehr lesen...


§ 5 AutomatFahrV Unfalldatenspeicher

(1)Absatz eins,In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 ist jedes Fahrzeug mit einem Unfalldatenspeicher auszurüsten, der während der Testfahrt auch zu verwenden ist.In den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ist jedes Fahrzeug mit einem Unfalldatenspeicher auszurüsten, der während der Test... mehr lesen...


§ 4 AutomatFahrV Fahrten mit Fahrzeugen, die nicht zum Verkehr zugelassen sind

Fahrzeuge, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte oder vernetzte Fahrsysteme vorhanden sind, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, können mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. mehr lesen...


§ 3 AutomatFahrV Lenker

(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die mit solchen Systemen ausgerüstet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn der Lenker den für ihn vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnimmt.(2)Absatz 2,Der Lenker darf diesen Systemen bestimmte Fahraufgaben übertragen, bleibt aber stets verantwortlich, se... mehr lesen...


§ 2 AutomatFahrV

Soweit sich in dieser Verordnung verwendete Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 1 AutomatFahrV Allgemeines

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die den im 2. oder 3. Abschnitt angeführten Anwendungsfällen entsprechen, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte oder vernetzte Fahrsysteme vorhanden sind. Das Verwenden solcher Systeme ist nu... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

40 Paragrafen zu Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) aktualisiert


Anl. 3 NEHG 2022 Als Energieträger in der Überführungsphase gelten folgende Energieerzeugnisse

a)Litera ader KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;b)Litera bder KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;c)Litera cder KN-Codes 2901 bis 2902;d)Litera ddes KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet we... mehr lesen...


Anl. 2 NEHG 2022 Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen

Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspru... mehr lesen...


Anl. 1 NEHG 2022 Energieträger in der Einführungsphase

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in der Einführungsphase:Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in der Einführungsphase:StoffWaren der (Unter-)Positionen der Kombinierten NomenklaturTreibhausgasemissionen je... mehr lesen...


§ 34 NEHG 2022 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die be... mehr lesen...


§ 33 NEHG 2022 Schlussbestimmungen

Vollziehung(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind di... mehr lesen...


§ 32 NEHG 2022 Erhöhter Zertifikatspreis

(1)Absatz eins,Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in Höhe des doppelten Zertifikatspreises für jede Tonne Koh... mehr lesen...


§ 31 NEHG 2022 Strafbestimmungen

(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Eur... mehr lesen...


§ 30 NEHG 2022 Gebührenbefreiung

(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.(2)Absatz 2,Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem ... mehr lesen...


§ 29 NEHG 2022 Verfahrensbestimmungen

(1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt fü... mehr lesen...


§ 28 NEHG 2022 Verfahren und Strafbestimmungen

Zuständige Behörde(1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.(2)Absatz 2,Die nach diesem Bundesgesetz ... mehr lesen...


§ 27 NEHG 2022 Beihilfenrechtliche Transparenzbestimmung

(1)Absatz eins,Die Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Art. 44 AGVO gestützt und basieren im Falle desDie Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Artikel 44, AGVO gestützt und basieren im Falle des–Strichaufzählung§ 25 auf Art. 8;Paragraph 25, auf Artikel 8,;–Strichaufzählun... mehr lesen...


§ 26 NEHG 2022 Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

(1)Absatz eins,Energieintensive Betriebe können zur Vermeidung von Carbon Leakage, Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit oder zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf anteilige Entlastung der M... mehr lesen...


§ 25 NEHG 2022 Land- und Forstwirtschaft

(1)Absatz eins,Für Gasöl gemäß Anlage 1 oder Anlage 3, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückver... mehr lesen...


§ 24 NEHG 2022 Entlastungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen(1)Absatz eins,Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastu... mehr lesen...


§ 23 NEHG 2022

(1)Absatz eins,In den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten:1.Ziffer einsfür nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;für nachweisli... mehr lesen...


§ 22 NEHG 2022 Befreiungen nach den Energieabgaben

(1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:1.Ziffer einsLuftfahrtbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022;Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022;2.Ziffer 2S... mehr lesen...


§ 21 NEHG 2022 Bagatellschwelle

Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen. mehr lesen...


§ 20 NEHG 2022 Befreiungen

(1)Absatz eins,Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet und an Unternehmen geliefert werden, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikate... mehr lesen...


§ 19 NEHG 2022

Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2... mehr lesen...


§ 18 NEHG 2022 Vorauszahlungen in der Überführungsphase

(1)Absatz eins,Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasem... mehr lesen...


§ 17 NEHG 2022 Nationales Emissionszertifikatehandelsregister

(1)Absatz eins,Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß § 43 EZG 2011.Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Hande... mehr lesen...


§ 16 NEHG 2022 Überführungsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten(1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des ... mehr lesen...


§ 15 NEHG 2022 Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

(1)Absatz eins,In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den §§ 6 und 11 bis zum 31. Juli des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegang... mehr lesen...


§ 14 NEHG 2022 Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

(1)Absatz eins,1.Ziffer einsIn der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz und § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz als Se... mehr lesen...


§ 13 NEHG 2022 Vereinfachte Registrierung

(1)Absatz eins,In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von § 4 Abs. 3 kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 vor, wenn für ... mehr lesen...


§ 12 NEHG 2022 Einführungsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten(1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe d... mehr lesen...


§ 11 NEHG 2022 Abgabe nationaler Emissionszertifikate

Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind ... mehr lesen...


§ 10 NEHG 2022 Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten

(1)Absatz eins,Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:KalenderjahrBetrag202230 Euro202335 Euro(Anm. 1)202445 Euro202555 Euro(2)Absatz 2,Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesge... mehr lesen...


§ 9 NEHG 2022 Handel mit nationalen Emissionszertifikaten

Handelsphasen Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und wird bis zum 31. Dezember 2027 fortgesetzt. Er wird in zwei Phasen unterteilt:1.Ziffer einsEinführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und2.Ziffer 2Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025 mehr lesen...


§ 8 NEHG 2022 Unabhängige Prüfeinrichtung

Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß § 6 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.... mehr lesen...


§ 7 NEHG 2022 Überwachungsplan

(1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richt... mehr lesen...


§ 6 NEHG 2022 Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen

(1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).J... mehr lesen...


§ 5 NEHG 2022 Änderung der Registrierung

(1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung z... mehr lesen...


§ 4 NEHG 2022 Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen

Registrierung(1)Absatz eins,Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für dies... mehr lesen...


§ 3 NEHG 2022 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und... mehr lesen...


§ 2 NEHG 2022 Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (§ 3 Abs. 1 Z 1), die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (Paragraph 3, Absatz eins... mehr lesen...


§ 1 NEHG 2022 Allgemeine Bestimmungen

Ziel Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS I unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl.... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

7 Paragrafen zu Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) aktualisiert


§ 5 VertriebenenVO

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,§ 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzb... mehr lesen...


§ 4 VertriebenenVO

(1)Absatz eins,Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.(2)Absatz 2,Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)Ergeht ein Beschluss des Rates gem... mehr lesen...


§ 3 VertriebenenVO

(1)Absatz eins,Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/... mehr lesen...


§ 2 VertriebenenVO

Als Familienangehörige gelten1.Ziffer einsEhegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten PersonenEhegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen2.Ziffer 2minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, vo... mehr lesen...


§ 1 VertriebenenVO

Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:1.Ziffer einsStaatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,2.Ziffer 2sonstige Drittstaat... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

14 Paragrafen zu Klimabonusgesetz (KliBG) aktualisiert


§ 11 KliBG (weggefallen)

§ 11 KliBG seit 30.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 KliBG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zu § 7 sind bis zum 31. August 2022 zu erlassen und in Kraft zu setzen.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 7, sind bis zum 31. August 2022 zu erlassen ... mehr lesen...


§ 9a KliBG Übergangsregelung zur Anspruchsverwirklichung

(1)Absatz eins,Ansprüche auf den Klimabonus für die Jahre bis einschließlich 2024 bleiben aufrecht und können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Anspruchsjahr vorlagen.(2)Absatz 2,Die für die Abwicklung des Klimabonus zuständige Behörde hat nach... mehr lesen...


§ 9 KliBG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und... mehr lesen...


§ 8 KliBG Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 7 KliBG Deckung eines Sonderbedarfs

(Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019. (Grundsatzbe... mehr lesen...


§ 6 KliBG Eigenes Einkommen

(1)Absatz eins,Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist der regionale Klimabonus, der für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2... mehr lesen...


§ 5 KliBG Datenübermittlung

(1)Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Z 1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung nachträglich geltend gemachter Klimaboni gemäß § 2 in Verbindung mit § 9a auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima-... mehr lesen...


§ 4 KliBG Regionalausgleich

(1)Absatz eins,Der Regionalausgleich beträgt1.Ziffer einsfür Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,2.Ziffer 2für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,3.Ziffer 3für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sock... mehr lesen...


§ 3 KliBG Höhe des regionalen Klimabonus

(1)Absatz eins,Der einer Person für das Jahr 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung.Der einer Person für das J... mehr lesen...


§ 2 KliBG Regionaler Klimabonus

(1)Absatz eins,Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren oder für diese Meldung ein entspreche... mehr lesen...


§ 1 KliBG Gegenstand

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, die sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshand... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

16 Paragrafen zu Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) aktualisiert


§ 13 KenV 2022 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, außer Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 8,... mehr lesen...


§ 12 KenV 2022 Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 bis § 6 hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommenge... mehr lesen...


§ 11 KenV 2022 Ausnahmebestimmung für kleine Stromhändler

Stromhändler, mit weniger als 500 Zählpunkten und einer Gesamtabgabemenge von unter 100 MWh pro Kalenderjahr, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen. Die Herkunftsnachweise aus den entsprechende... mehr lesen...


§ 10a KenV 2022 Drittlieferungen, Power Purchase Agreements und Energiegemeinschaften

(1)Absatz eins,Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) und Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) ist der Lieferant für die Kennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.(2)Absatz 2,Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Ern... mehr lesen...


§ 10 KenV 2022 Stromspeicher, Umwandlungsanlagen sowie hybriden Stromerzeugungsanlagen

(1)Absatz eins,Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,1.Ziffer einsdie im Vormonat für den Spei... mehr lesen...


§ 9 KenV 2022 Registerdatenbank

(1)Absatz eins,Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die Regulierungsbehörde eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.(2)Absatz 2,Dem Wirtschaftsprüfer oder de... mehr lesen...


§ 8 KenV 2022 Gültigkeit von Nachweisen

(1)Absatz eins,Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den § 78 und § 79 ElWOG 2010 und die in dieser V... mehr lesen...


§ 7 KenV 2022 Nachweise

Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus nicht-österreichischer Erzeugung(1)Absatz eins,Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat für die ... mehr lesen...


§ 6 KenV 2022 Versorger- und Produktmix

(1)Absatz eins,Gemäß § 78 Abs. 4 ElWOG 2010 müssen Stromhändler im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.Gemäß Paragraph 78, Absatz 4, ElWOG 2010 müssen Stromhändler im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem... mehr lesen...


§ 5 KenV 2022 Ausweisung der Umweltauswirkungen

(1)Absatz eins,Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010 zu erfolgen. Angaben zu CO2-Emission müssen in Gramm je kWh(el) [g/kWh] gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh(el) [mg/kWh] auszuweisen.Die Ausweisung der Umweltauswirkun... mehr lesen...


§ 4 KenV 2022 Sekundäre Stromkennzeichnung

(1)Absatz eins,Die sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 4 bis § 6 in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomas... mehr lesen...


§ 3 KenV 2022 Ausgestaltung der Stromkennzeichnung

Primäre Stromkennzeichnung(1)Absatz eins,Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:1.Ziffer einsTechnol... mehr lesen...


§ 2 KenV 2022 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Liefe... mehr lesen...


§ 1 KenV 2022 Allgemeines

Regelungsgegenstand Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sow... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

6 Paragrafen zu Handelsstatistikverordnung 2022 (HStatV 2022) aktualisiert


§ 4 HStatV 2022

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten1.Ziffer einsdie Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009, unddie Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2009,, und2.Ziff... mehr lesen...


§ 3 HStatV 2022

Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben. mehr lesen...


§ 2 HStatV 2022

Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit. mehr lesen...


§ 1 HStatV 2022

Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

75 Paragrafen zu Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) aktualisiert


Anl. 22 SchBV

(Anm.: Anlage 22 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 22 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 21 SchBV Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren

(Anm.: Anlage 21 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 21 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 20 SchBV Standards für die Zulassung von Simulatoren

(Anm.: Anlage 20 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 20 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 19 SchBV Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(Anm.: Anlage 19 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 19 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 18 SchBV Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas

(Anm.: Anlage 18 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 18 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 17 SchBV Standards für die grundlegende Sicherheitsausbildung von Decksleuten

(Anm.: Anlage 17 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 17 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 15 SchBV Befähigungsstandards für das Führen von Schiffen unter Radar

(Anm.: Anlage 15 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 15 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 14 SchBV Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 14 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 9 SchBV Befähigungsstandards für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 9 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 8 SchBV Befähigungsstandards für Matrosin bzw. Matrosen

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 7 SchBV Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 6 SchBV

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 5 SchBV Muster des vorläufigen Befähigungsausweises

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 4 SchBV SCHIFFSFÜHRERPATENT – AT

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 3 SchBV INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON SPORTFAHRZEUGEN

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 2 SchBV

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 1 SchBV

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 49 SchBV Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, sowie die Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schiffs... mehr lesen...


§ 48 SchBV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 17. Jänner 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 10 bis 15, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 7 sowie § 47 Abs. 4, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 10 bis 15,... mehr lesen...


§ 47 SchBV Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.Fahrzeiten, die vor Ink... mehr lesen...


§ 46 SchBV Abweichungen

Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sic... mehr lesen...


§ 45 SchBV Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil SchFG setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 41 bis 43 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich w... mehr lesen...


§ 44 SchBV

Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden. Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Sch... mehr lesen...


§ 43 SchBV Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Fahrgastschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt.(2)Absatz 2,Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wass... mehr lesen...


§ 42 SchBV Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

(1)Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:Stufenach SchiffslängeL in mBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2S1S21Abmessung desVerbandesL ≤ 37 mB ≤ 15 mSchiffsführerin / Schiffsführer1  Steuerfrau / Steuermann-  Boots... mehr lesen...


§ 41 SchBV Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Motorfahrzeuge und Schubschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und schwimmende Geräte, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt .(2)Absatz 2,Die Mindestbesa... mehr lesen...


§ 40 SchBV Ausrüstung der Fahrzeuge

Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S1 oder dem Standard S2 gemäß Art. 31.02 bzw. Art. 31.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung genügen. Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverb... mehr lesen...


§ 39 SchBV Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen

(1)Absatz eins,Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen,... mehr lesen...


§ 38 SchBV Wechsel des Fahrzeuges

(1)Absatz eins,Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Fahrzeug verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäß Anlage 23 oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Bordbuch... mehr lesen...


§ 37 SchBV Schifferdienstbuch

(1)Absatz eins,Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben zur Inhaberin bzw. zum Inhaber, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf A... mehr lesen...


§ 36 SchBV Nachweis der Befähigung

(1)Absatz eins,Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können:1.Ziffer einsvon Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) durch das gemäß 7. Teil SchFG erforderliche Befähigungszeugn... mehr lesen...


§ 35 SchBV Allgemeines

(1)Absatz eins,Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil SchFG eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist von der Behörde nach Anhörung der Arbeitnehmerschutzbehörde eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Die ... mehr lesen...


§ 34 SchBV Mindestbesatzungsvorschriften

Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Durch diese Verordnung werden andere Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht berührt. mehr lesen...


§ 33 SchBV Ausstellung von vorläufigen Befähigungsausweisen

Über Antrag ist nach bestandener Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 bis 5 SchFG ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbin... mehr lesen...


§ 32 SchBV Prüfungsfahrzeug

(1)Absatz eins,Die praktische Prüfung ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, welches bzw. welcher in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglic... mehr lesen...


§ 31 SchBV Prüfungsgegenstände und Prüfungsorgan

(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:1.Ziffer einsAllgemeine Fachgebiete:a)Litera aVorschriften; Gewässerkunde,b)Litera bNavigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs,c)Litera cBau und Stabilität des Fahrzeuges,d)Litera dSchiffsmaschinen,e)Lite... mehr lesen...


§ 30 SchBV Geistige und körperliche Eignung

(1)Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung für ein Kapitänspatent – Seen- und Flüsse, ein Schiffsführerpatent – AT und ein Schiffsführerpatent – 20 m hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. I... mehr lesen...


§ 29 SchBV Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen

(1)Absatz eins,Die Befähigung als Fahrgastbetreuerin bzw. als Fahrgastbetreuer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und des Nachweises einer Unterweisung gegeben. Diese Unterweisung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und hat zu umfassen:1.Ziffer einseine theoretische Unt... mehr lesen...


§ 28 SchBV Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT und Maschinistin bzw. Maschinist

(1)Absatz eins,Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 gegeben.Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ... mehr lesen...


§ 27 SchBV Fahrpraxis je Befähigungsausweis

(1)Absatz eins,Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgtDie für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) beträgt1.Ziffer eins180 Tage für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;2.Ziffer 2180 Tage für das Schiff... mehr lesen...


§ 26 SchBV Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen

Berechtigungsumfang(1)Absatz eins,Der Berechtigungsumfang von nationalen Befähigungsausweisen kann über Antrag eingeschränkt werden, und zwar1.Ziffer einsvon Kapitänspatenten – Seen und Flüssea)Litera aauf bestimmte Fahrzeugarten,b)Litera bauf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m,c)Litera cauf... mehr lesen...


§ 25 SchBV Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten

(1)Absatz eins,Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 i... mehr lesen...


§ 24 SchBV Erbringung der Fahrzeit

Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG erbracht werden. Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß Paragraph 117, Absatz 2, SchFG erbracht werden. mehr lesen...


§ 23 SchBV Zulassung von Ausbildungsprogrammen

(1)Absatz eins,Ausbildungsprogramme für Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft, für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sowie für besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, die im Bundesgebiet von öffe... mehr lesen...


§ 22 SchBV Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse

(1)Absatz eins,Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft verfügen, haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 21 nachzuweisen. Nach Vollen... mehr lesen...


§ 21 SchBV Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

(1)Absatz eins,Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Unt... mehr lesen...


§ 20 SchBV Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

(1)Absatz eins,Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß § 34 Abs. 1 FSG verfügen und eine den spezifischen Anforderungen der Schifffahrt entsprechende verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens drei Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer u... mehr lesen...


§ 19 SchBV Grundlegende Sicherheitsausbildung

Die grundlegende Sicherheitsausbildung hat drei Tage zu dauern und inhaltlich den Vorgaben der Anlage 17 zu entsprechen. Vorrang kommt der praktischen Unterweisung zu, eine theoretische Unterweisung kann die praktischen Elemente ergänzen. Die grundlegende Sicherheitsausbildung ist von dem Betrieb... mehr lesen...


§ 18 SchBV Besondere Berechtigungen

(1)Absatz eins,Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 sind bei Vorliegen der in den Abs. 2 bis Abs. 5 angeführten Voraussetzungen in ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer folgende besondere Berechtigungen einzutragen:Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 sind... mehr lesen...


§ 17 SchBV Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

(1)Absatz eins,Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) auszustellen, wenn die antragstellende Person1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet hat,2.Ziffer 2in einer behördlichen Prüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat, dass s... mehr lesen...


§ 16 SchBV Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(1)Absatz eins,Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt auszustellen, wenn die antragstellende Person1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet hat,2.Ziffer 2in einer behördlichen Prüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat, da... mehr lesen...


§ 15 SchBV Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auszustellen, wenn die antragstellende Person1.Ziffer einsentwedera)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet hat,b)Litera bein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfa... mehr lesen...


§ 14 SchBV Unionsbefähigungszeugnis für Steuerfrau bzw. Steuermann

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Steuerfrau bzw. Steuermann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person1.Ziffer einsentwedera)Litera aeine ... mehr lesen...


§ 13 SchBV Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrau bzw. Bootsmann

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Bootsfrau bzw. Bootsmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person1.Ziffer einsentweder eine als Matrosi... mehr lesen...


§ 12 SchBV Unionsbefähigungszeugnis für Matrosin bzw. Matrose

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Matrosin bzw. Matrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person1.Ziffer einsentwedera)Litera adas 18. Le... mehr lesen...


§ 11 SchBV Unionsbefähigungszeugnis für Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person1.Ziffer einsdas 15. Lebensja... mehr lesen...


§ 10 SchBV Unionsbefähigungszeugnisse

Unionsbefähigungszeugnis für Decksfrau bzw. Decksmann Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antrag... mehr lesen...


§ 9 SchBV Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente

(1)Absatz eins,Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Abschnitt 2 haben den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, zu entsprechen, wobei die Unionsbefähigungszeugnisse ... mehr lesen...


§ 8 SchBV Internationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen

Das gemäß § 118 SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähig... mehr lesen...


§ 7 SchBV Prüfungstaxen

(1)Absatz eins,Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen:1.Ziffer einsSchiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß 2. Abschnitt€ 3002.Ziffer 2Steuerfrau bzw. Steuermann€ 1103.Ziffer 3Matrosin bzw. Matrose€ 1104.Ziffer 4Führen von Fahrzeugen unter Radar gemäß 2. Abschnit... mehr lesen...


§ 6 SchBV Fahrpraxis

(1)Absatz eins,Die Fahrpraxis ist auf Binnengewässern zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Unionliegt.(2)Absatz 2,Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 37 oder durch einen Nachw... mehr lesen...


§ 5 SchBV Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

(1)Absatz eins,Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung ... mehr lesen...


§ 4 SchBV Zulassung zur Prüfung

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT ist mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für andere Befähigungsausweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Dem Ant... mehr lesen...


§ 3 SchBV Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“

Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter P... mehr lesen...


§ 2 SchBV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:1.Ziffer eins„Sprechfunkzeugnis“: ein von einem Mitgliedstaat gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem... mehr lesen...


§ 1 SchBV Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62 /1997 in der jeweils geltenden Fassung.Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

14 Paragrafen zu IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ) (ISTAV) aktualisiert


Art. 7 ISTAV

HinterlegungDiese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt. mehr lesen...


Art. 6 ISTAV

Geltungsdauer(1)Absatz eins,Bei positiver Evaluierung gemäß § 5 Abs. 2 des IST-Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 69/2006, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Art. III Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.Bei positiver Evaluierung gemä... mehr lesen...


Art. 5 ISTAV

In-Kraft-TretenDiese Vereinbarung sowie ihre Änderungen treten – vorbehaltlich der Errichtung des IST-Austria durch Bundesgesetz – 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.Ziffer einsdie nach der NÖ Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind u... mehr lesen...


Art. 4 ISTAV

Auflassung(1)Absatz eins,Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel römisch eins unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.(2)Absatz 2,Endet der laufende Betrieb vo... mehr lesen...


Art. 3 ISTAV

Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich(1)Absatz eins,Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es1.Ziffer einsbis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Eu... mehr lesen...


Art. 2 ISTAV

Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes(1)Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, das IST-Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das IST-A... mehr lesen...


Art. 1b ISTAV

Koordinierungsausschuss der Erhalter(1)Absatz eins,Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:1.Ziffer einsjährlich eine ... mehr lesen...


Art. 1a ISTAV

Erhalterpflichten(1)Absatz eins,Der Bund und das Land Niederösterreich sind Erhalter des IST-Austria und haben in dieser Funktion Verpflichtungen gegenüber dem IST-Austria nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ziel ist der Vollausbau des IST-Austria auf 150 Forschungsgruppen bis zum Ablauf des... mehr lesen...


Art. 1 ISTAV

Gegenstand der VereinbarungGegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des IST-Austria in Klosterneuburg auf den im Anhang ausgewiesenen Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.906 m² einschließlich der darauf im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 171-180 von 476