§ 12 SchBV Unionsbefähigungszeugnis für Matrosin bzw. Matrose

Schiffsbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Matrosin bzw. Matrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1.Ziffer einsentweder
    1. a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. b)Litera bein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Matrosinnen bzw. Matrosen absolviert hat,ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Matrosinnen bzw. Matrosen absolviert hat,
    3. c)Litera cim Rahmen dieses zugelassenen Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
    4. d)Litera düber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.Anlage 7über die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt.
  2. 2.Ziffer 2oder
    1. a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. b)Litera beine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,eine behördliche Prüfung gemäß Paragraph 134, SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,
    3. c)Litera ceine Mindestfahrzeit von 360 Tagen nachweist oder eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen, wenn die antragstellende Person zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweist und
    4. d)Litera düber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.Anlage 7über die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt.
  3. 3.Ziffer 3oder
    1. a)Litera aeine Berufserfahrung von fünf Jahren oder 500 Tagen auf einem Seeschiff nachweist oder ein dreijähriges beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,
    2. b)Litera bdanach ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes neun Monate dauerndes Ausbildungsprogramm Matrosinnen bzw. für Matrosen absolviert hat,danach ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes neun Monate dauerndes Ausbildungsprogramm Matrosinnen bzw. für Matrosen absolviert hat,
    3. c)Litera cim Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
    4. d)Litera düber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.Anlage 7über die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 17.01.2022 bis 29.06.2023

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Matrosin bzw. Matrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1.Ziffer einsentweder
    1. a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. b)Litera bein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Matrosinnen bzw. Matrosen absolviert hat,ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Matrosinnen bzw. Matrosen absolviert hat,
    3. c)Litera cim Rahmen dieses zugelassenen Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
    4. d)Litera düber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.Anlage 7über die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt.
  2. 2.Ziffer 2oder
    1. a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. b)Litera beine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,eine behördliche Prüfung gemäß Paragraph 134, SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,
    3. c)Litera ceine Mindestfahrzeit von 360 Tagen nachweist oder eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen, wenn die antragstellende Person zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweist und
    4. d)Litera düber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.Anlage 7über die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt.
  3. 3.Ziffer 3oder
    1. a)Litera aeine Berufserfahrung von fünf Jahren oder 500 Tagen auf einem Seeschiff nachweist oder ein dreijähriges beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,
    2. b)Litera bdanach ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes neun Monate dauerndes Ausbildungsprogramm Matrosinnen bzw. für Matrosen absolviert hat,danach ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes neun Monate dauerndes Ausbildungsprogramm Matrosinnen bzw. für Matrosen absolviert hat,
    3. c)Litera cim Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
    4. d)Litera düber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.Anlage 7über die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt.

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