Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.
(2)Absatz 2,Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß § 131 SchFG zu berücksichtigen ist.Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß Paragraph 131, SchFG zu berücksichtigen ist.
(3)Absatz 3,Ärztliche Gutachten, die
1.Ziffer einszur Erlangung des ersten Unionsbefähigungszeugnisses als Mitglied einer Decksmannschaft,
2.Ziffer 2zur Erlangung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder
3.Ziffer 3für die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in § 22 Abs. 1 genannten Fällenfür die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Fällen
ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4,Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden, die in das Unionsbefähigungszeugnis eingetragen werden.
(5)Absatz 5,Für ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 3 sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.Für ein ärztliches Gutachten gemäß Absatz 3, sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 SchBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 SchBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 SchBV