Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Befähigung als Fahrgastbetreuerin bzw. als Fahrgastbetreuer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und des Nachweises einer Unterweisung gegeben. Diese Unterweisung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und hat zu umfassen:
1.Ziffer einseine theoretische Unterweisung im Ausmaß von mindestens vier Stunden zur Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen über Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen und die Einleitung von Hilfsmaßnahmen, von Grundbegriffen über die Stabilität im Falle einer Havarie und von Grundsätzen der Panikverhütung,
2.Ziffer 2eine praktische Unterweisung von mindestens vier Stunden in der Handhabung der Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung und der praktischen Umsetzung von Sicherheitsvorschriften.
Diese Unterweisung ist durch eine schriftliche Bestätigung einer Schiffsführerin bzw. eines Schiffsführers oder einer Ziviltechnikerin bzw. eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik), die bzw. der von einem konzessionierten Schifffahrtsunternehmen für sicherheitsrelevante Ausbildungen ermächtigt und der Konzessionsbehörde gemeldet wurde, nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ersetzt den Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1.Ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ersetzt den Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Die Befähigung als Fahrgast-Ersthelferin bzw. als Fahrgast-Ersthelfer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 17 Jahren sowie des Nachweises der Qualifikation als Erst-Helfer gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der jeweils geltenden Fassung, oder einer gleichwertigen inländischen oder ausländischen Qualifikation, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, gegeben.Die Befähigung als Fahrgast-Ersthelferin bzw. als Fahrgast-Ersthelfer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 17 Jahren sowie des Nachweises der Qualifikation als Erst-Helfer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer gleichwertigen inländischen oder ausländischen Qualifikation, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, gegeben.
(4)Absatz 4,Die Befähigung als Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und dem Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen gegeben.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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