§ 26 SchBV Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Berechtigungsumfang
  1. (1)Absatz eins,Der Berechtigungsumfang von nationalen Befähigungsausweisen kann über Antrag eingeschränkt werden, und zwar
    1. 1.Ziffer einsvon Kapitänspatenten – Seen und Flüsse
      1. a)Litera aauf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. b)Litera bauf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m,
      3. c)Litera cauf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
    2. 2.Ziffer 2von Schiffsführerpatenten
      1. a)Litera aauf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. b)Litera bauf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
      3. c)Litera cbei gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich der Länge baugleiche Fahrzeuge,bei gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 4, erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich der Länge baugleiche Fahrzeuge,
      4. d)Litera dauf andere Gewässer als Wasserstraßen,
      5. e)Litera eauf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m.
  2. (2)Absatz 2,Die antragstellende Person hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises folgende Berechtigungen einschließen soll:
    1. 1.Ziffer einsdie Beförderung von Fahrgästen,
    2. 2.Ziffer 2die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 WVO.die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, WVO.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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