Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 sind bei Vorliegen der in den Abs. 2 bis Abs. 5 angeführten Voraussetzungen in ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer folgende besondere Berechtigungen einzutragen:Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 sind bei Vorliegen der in den Absatz 2 bis Absatz 5, angeführten Voraussetzungen in ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer folgende besondere Berechtigungen einzutragen:
1.Ziffer einsdas Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter,
2.Ziffer 2das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken,
3.Ziffer 3Radarfahrt,
4.Ziffer 4die Führung von Großverbänden.
(2)Absatz 2,Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die Inhalte der Anlage 14 erfolgreich abzulegen.
(3)Absatz 3,Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die besonderen Gefahren der betroffenen Strecken abzulegen. Ein gültiges Streckenzeugnis – AT ersetzt die behördliche Prüfung für die betroffenen Streckenabschnitte.Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Artikel 9, der Richtlinie 2017/2397/EU hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die besonderen Gefahren der betroffenen Strecken abzulegen. Ein gültiges Streckenzeugnis – AT ersetzt die behördliche Prüfung für die betroffenen Streckenabschnitte.
(4)Absatz 4,Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Fahren unter Radar hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die Inhalte der Anlage 15, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 16 umfasst, erfolgreich abzulegen.
(5)Absatz 5,Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Führen von Großverbänden muss die antragstellende Person eine Mindestfahrzeit von 720 Tagen absolviert haben, wobei eine Mindestfahrzeit von 540 Tagen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und 180 Tage unter Aufsicht und Anleitung einer zum Führen eines Großverbandes berechtigten Person absolviert worden sein müssen.
(6)Absatz 6,Die besondere Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, wird in Form eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 ausgestellt.Die besondere Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, wird in Form eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß Paragraph 17, ausgestellt.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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