Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 gegeben.Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß Paragraph 19, gegeben.
(2)Absatz 2,Die Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist ist gegeben bei
1.Ziffer einsVorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 oderVorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, der körperlichen Eignung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, bzw. Absatz 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß Paragraph 19, oder
2.Ziffer 2einer Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosin bzw. Matrose auf einem Motorfahrzeug sowie dem Nachweis der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4.einer Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosin bzw. Matrose auf einem Motorfahrzeug sowie dem Nachweis der körperlichen Eignung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, bzw. Absatz 4,
(3)Absatz 3,Die Befähigung Maschinistin bzw. Maschinist ist über Antrag in das Schifferdienstbuch einzutragen.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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