Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben zur Inhaberin bzw. zum Inhaber, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag ein Schifferdienstbuch auszustellen und die allgemeinen Angaben einzutragen. Kontrollvermerke werden auf Antrag vorgenommen. Sie dürfen dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie dürfen nur solche Reisen mittels Kontrollvermerk validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Ausstellung eines Schifferdienstbuches ist das Vorliegen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Schiffsführerverordnung – SchFVO, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 SchFVO, eines uneingeschränkten Kapitänspatentes A gemäß § 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 429/1995, oder einer Befähigung, für die das auszustellende Schifferdienstbuch als Nachweis dienen soll.Voraussetzung für die Ausstellung eines Schifferdienstbuches ist das Vorliegen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Schiffsführerverordnung – SchFVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2019,, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, SchFVO, eines uneingeschränkten Kapitänspatentes A gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, oder einer Befähigung, für die das auszustellende Schifferdienstbuch als Nachweis dienen soll.
(3)Absatz 3,Schifferdienstbücher müssen Anhang II oder IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 entsprechen.Schifferdienstbücher müssen Anhang römisch zwei oder römisch vier der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182 aus 2020, entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Schifferdienstbuches gemäß § 36 Abs. 3 hat dieses bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer auszuhändigen.Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Schifferdienstbuches gemäß Paragraph 36, Absatz 3, hat dieses bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer auszuhändigen.
(5)Absatz 5,Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer hat
1.Ziffer einsin den Schifferdienstbüchern der Besatzung regelmäßig und ohne unnötigen Aufschub alle Eintragungen zur Dienstzeit vorzunehmen,
2.Ziffer 2es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren,
3.Ziffer 3der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf deren bzw. dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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