§ 46 SchBV Abweichungen

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht. Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den Paragraphen 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß Paragraphen 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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