Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt werden.
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer |
Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | - | 1 |
Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | 1 | 1 |
76 bis 300 Fahrgäste | 2 | 1 |
301 bis 1100 Fahrgäste | 2 | 2 |
Über 1100 Fahrgäste | 3 | 3 |
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