§ 42 SchBV Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:

Stufe

nach Schiffslänge

L in m

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2

S1

S2

1

Abmessung des

Verbandes

L ≤ 37 m

B ≤ 15 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

 

 

Steuerfrau / Steuermann

-

 

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

 

 

Matrosin / Matrose

1

 

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

 

2

Abmessung des

Verbandes

37 m < L ≤ 86 m

B ≤ 15 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

-

-

-

 

Bootsfrau / Bootsmann

1

-

-

 

Matrosin / Matrose

-

1

1

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

1

1

3

Schubschiff + 1 Leichter

mit L > 86 m oder

Abmessung des

Verbandes

86 m < L ≤ 116,5 m

B ≤15 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

4

Schubschiff + 2 Leichter *)

Motorschiff

+ 1 Leichter *)

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1 1)

2 1)

5

Schubschiff

+ 3 oder mehr

Leichter *)

Motorschiff

+ 2 oder mehr

Leichter *)

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

3

2

2

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann bzw. auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch eine Decksfrau – AT bzw. einen Decksmann – AT, ersetzt werden.

*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorfahrzeuge ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

  1. (2)Absatz 2,Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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