§ 41 SchBV Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Motorfahrzeuge und Schubschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und schwimmende Geräte, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt .
  2. (2)Absatz 2,Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

Stufe

nach Schiffslänge

L in m

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2

 

S1

S2

 

1

L ≤ 70 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

 

 

 

Steuerfrau / Steuermann

-

 

 

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

 

 

 

Matrosin / Matrose

1

 

 

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

 

 

2

70 m < L ≤ 86 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

 

Steuerfrau / Steuermann

-

-

-

 

Bootsfrau / Bootsmann

1

-

-

 

Matrosin / Matrose

-

1

1

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

1

1

3

L > 86 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

  1. (3)Absatz 3,Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und 1 Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.Die in der Tabelle gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und 1 Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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