§ 49 SchBV Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, sowie die Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2019,, sowie die Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,, außer Kraft.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 SchBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 SchBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 SchBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 SchBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 SchBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 SchBV
Anl. 1 SchBV