§ 44 SchBV

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden. Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß Paragraph 41,, Paragraph 42, oder Paragraph 43, jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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