§ 33 SchBV Ausstellung von vorläufigen Befähigungsausweisen

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Über Antrag ist nach bestandener Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 bis 5 SchFG ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten. Über Antrag ist nach bestandener Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 SchFG ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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