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ersetzt werden. Können die in Z 1 bis Z 3 geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.ersetzt werden. Können die in Ziffer eins bis Ziffer 3, geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.
Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt werden.
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer |
Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | - | 1 |
Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | 1 | 1 |
76 bis 300 Fahrgäste | 2 | 1 |
301 bis 1100 Fahrgäste | 2 | 2 |
Über 1100 Fahrgäste | 3 | 3 |
ersetzt werden. Können die in Z 1 bis Z 3 geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.ersetzt werden. Können die in Ziffer eins bis Ziffer 3, geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.
Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt werden.
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer |
Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | - | 1 |
Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | 1 | 1 |
76 bis 300 Fahrgäste | 2 | 1 |
301 bis 1100 Fahrgäste | 2 | 2 |
Über 1100 Fahrgäste | 3 | 3 |