§ 47 SchBV Schlussbestimmungen

Schiffsbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben Paragraph 27, Absatz eins, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7
    1. 1.Ziffer einsder Befähigungsnachweis als Matrosin bzw. Matrose, wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß § 12,der Befähigungsnachweis als Matrosin bzw. Matrose, wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß Paragraph 12,,
    2. 2.Ziffer 2der Befähigungsnachweis als Bootsfrau bzw. Bootsmann, wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13,der Befähigungsnachweis als Bootsfrau bzw. Bootsmann, wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß Paragraph 13,,
    3. 3.Ziffer 3der Befähigungsnachweis als Steuerfrau bzw. Steuermann, wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14der Befähigungsnachweis als Steuerfrau bzw. Steuermann, wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß Paragraph 14

ersetzt werden. Können die in Z 1 bis Z 3 geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.ersetzt werden. Können die in Ziffer eins bis Ziffer 3, geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.

  1. (1)Absatz eins,Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben Paragraph 27, Absatz eins, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 der vorhandene Befähigungsnachweis durch ein gleichlautendes Unionsbefähigungszeugnis ersetzt werden. Darüber hinaus kann
    1. 1.Ziffer einswenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß § 12,wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß Paragraph 12,,
    2. 2.Ziffer 2wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13,wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß Paragraph 13,,
    3. 3.Ziffer 3wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß Paragraph 14
    ausgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Abs. 4 Z 1 bis Z 3 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn ein anerkanntes Zeugnis über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vorgelegt werden kann, die eine praktische Ausbildung in der Schiffsführung umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn ein anerkanntes Zeugnis über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vorgelegt werden kann, die eine praktische Ausbildung in der Schiffsführung umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
  6. (6)Absatz 6,Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO behalten bis längstens 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:Befähigungsausweise nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, SchFVO behalten bis längstens 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:
    1. 1.Ziffer einsdas Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
    2. 2.Ziffer 2das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer,
    3. 3.Ziffer 3das Streckenzeugnis für die Donau durch die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken.
    Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO, die einer Einschränkung unterliegen, sind über Antrag unter Beibehaltung der jeweiligen Einschränkung entsprechend Z 1 bis Z 3 zu ersetzen. Bei erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung hat eine Ersetzung entsprechend Z 1 bis Z 3 ohne Einschränkung zu erfolgen.Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Befähigungsausweise nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, SchFVO, die einer Einschränkung unterliegen, sind über Antrag unter Beibehaltung der jeweiligen Einschränkung entsprechend Ziffer eins bis Ziffer 3, zu ersetzen. Bei erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung hat eine Ersetzung entsprechend Ziffer eins bis Ziffer 3, ohne Einschränkung zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7,Ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 6 erfolgt.Ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 30, nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Absatz 6, erfolgt.
  8. (8)Absatz 8,Ein Streckenzeugnis nach § 2 Abs. 1 Z 3 SchFVO, welches nicht durch eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ersetzt wurde, kann über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch ein Streckenzeugnis – AT ersetzt werden.Ein Streckenzeugnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, SchFVO, welches nicht durch eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ersetzt wurde, kann über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch ein Streckenzeugnis – AT ersetzt werden.
  9. (9)Absatz 9,Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:
    1. 1.Ziffer einsbei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
    2. 2.Ziffer 2bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.
    Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt werden.
  10. (10)Absatz 10,Ein von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestelltes Kapitänspatent A, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 9 erfolgt.Ein von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestelltes Kapitänspatent A, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 30, nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Absatz 9, erfolgt.
  11. (11)Absatz 11,Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:
    1. 1.Ziffer einsbei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
    2. 2.Ziffer 2bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt werden.

  1. (12)Absatz 12,Ein von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestelltes Schiffsführerpatent 30 m oder Kapitänspatent, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkung auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 11 erfolgt.Ein von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestelltes Schiffsführerpatent 30 m oder Kapitänspatent, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkung auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 30, nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Absatz 11, erfolgt.
  2. (13)Absatz 13,Die im Folgenden aufgezählten Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit und können über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird, wie folgt ersetzt werden:Die im Folgenden aufgezählten Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit und können über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 30, nachgewiesen wird, wie folgt ersetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsdas Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 141 Abs. 1 Z 1 SchFG);das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG);
    2. 2.Ziffer 2das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG);
    3. 3.Ziffer 3das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,);
    4. 4.Ziffer 4das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b), sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) besitzt;das Schiffsführerpatent C (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,), sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990) besitzt;
    5. 5.Ziffer 5das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Absatz eins, Ziffer 5, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,);
    6. 6.Ziffer 6von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG );von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, SchFG );
    7. 7.Ziffer 7von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,);
    8. 8.Ziffer 8von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Absatz eins, Ziffer 5, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,);
    9. 9.Ziffer 9von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG);
    10. 10.Ziffer 10von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,);
    11. 11.Ziffer 11von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d)von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,)
    12. 12.Ziffer 12von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 7 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Paragraph 15, Ziffer 7, SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
    13. 13.Ziffer 13von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b) und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 8 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Paragraph 15, Ziffer 8, SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
    14. 14.Ziffer 14von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 9 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Paragraph 15, Ziffer 9, SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.
  3. (1214)Absatz 1214,Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung.Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung.
  4. (1315)Absatz 1315,Abweichend von § 43 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 können bis zum 17. Jänner 2027 anstelle der Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer entsprechend der folgenden Tabelle eingesetzt werden:Abweichend von Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, können bis zum 17. Jänner 2027 anstelle der Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer entsprechend der folgenden Tabelle eingesetzt werden:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

-

1

Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 300 Fahrgäste

2

1

301 bis 1100 Fahrgäste

2

2

Über 1100 Fahrgäste

3

3

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 17.01.2022 bis 29.06.2023
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben Paragraph 27, Absatz eins, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7
    1. 1.Ziffer einsder Befähigungsnachweis als Matrosin bzw. Matrose, wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß § 12,der Befähigungsnachweis als Matrosin bzw. Matrose, wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß Paragraph 12,,
    2. 2.Ziffer 2der Befähigungsnachweis als Bootsfrau bzw. Bootsmann, wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13,der Befähigungsnachweis als Bootsfrau bzw. Bootsmann, wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß Paragraph 13,,
    3. 3.Ziffer 3der Befähigungsnachweis als Steuerfrau bzw. Steuermann, wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14der Befähigungsnachweis als Steuerfrau bzw. Steuermann, wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß Paragraph 14

ersetzt werden. Können die in Z 1 bis Z 3 geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.ersetzt werden. Können die in Ziffer eins bis Ziffer 3, geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.

  1. (1)Absatz eins,Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben Paragraph 27, Absatz eins, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 der vorhandene Befähigungsnachweis durch ein gleichlautendes Unionsbefähigungszeugnis ersetzt werden. Darüber hinaus kann
    1. 1.Ziffer einswenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß § 12,wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß Paragraph 12,,
    2. 2.Ziffer 2wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13,wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß Paragraph 13,,
    3. 3.Ziffer 3wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß Paragraph 14
    ausgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Abs. 4 Z 1 bis Z 3 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn ein anerkanntes Zeugnis über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vorgelegt werden kann, die eine praktische Ausbildung in der Schiffsführung umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn ein anerkanntes Zeugnis über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vorgelegt werden kann, die eine praktische Ausbildung in der Schiffsführung umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
  6. (6)Absatz 6,Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO behalten bis längstens 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:Befähigungsausweise nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, SchFVO behalten bis längstens 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:
    1. 1.Ziffer einsdas Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
    2. 2.Ziffer 2das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer,
    3. 3.Ziffer 3das Streckenzeugnis für die Donau durch die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken.
    Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO, die einer Einschränkung unterliegen, sind über Antrag unter Beibehaltung der jeweiligen Einschränkung entsprechend Z 1 bis Z 3 zu ersetzen. Bei erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung hat eine Ersetzung entsprechend Z 1 bis Z 3 ohne Einschränkung zu erfolgen.Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Befähigungsausweise nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, SchFVO, die einer Einschränkung unterliegen, sind über Antrag unter Beibehaltung der jeweiligen Einschränkung entsprechend Ziffer eins bis Ziffer 3, zu ersetzen. Bei erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung hat eine Ersetzung entsprechend Ziffer eins bis Ziffer 3, ohne Einschränkung zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7,Ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 6 erfolgt.Ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 30, nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Absatz 6, erfolgt.
  8. (8)Absatz 8,Ein Streckenzeugnis nach § 2 Abs. 1 Z 3 SchFVO, welches nicht durch eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ersetzt wurde, kann über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch ein Streckenzeugnis – AT ersetzt werden.Ein Streckenzeugnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, SchFVO, welches nicht durch eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ersetzt wurde, kann über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch ein Streckenzeugnis – AT ersetzt werden.
  9. (9)Absatz 9,Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:
    1. 1.Ziffer einsbei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
    2. 2.Ziffer 2bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.
    Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt werden.
  10. (10)Absatz 10,Ein von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestelltes Kapitänspatent A, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 9 erfolgt.Ein von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestelltes Kapitänspatent A, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 30, nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Absatz 9, erfolgt.
  11. (11)Absatz 11,Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:
    1. 1.Ziffer einsbei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
    2. 2.Ziffer 2bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt werden.

  1. (12)Absatz 12,Ein von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestelltes Schiffsführerpatent 30 m oder Kapitänspatent, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkung auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 11 erfolgt.Ein von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestelltes Schiffsführerpatent 30 m oder Kapitänspatent, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkung auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 30, nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Absatz 11, erfolgt.
  2. (13)Absatz 13,Die im Folgenden aufgezählten Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit und können über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird, wie folgt ersetzt werden:Die im Folgenden aufgezählten Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit und können über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 30, nachgewiesen wird, wie folgt ersetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsdas Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 141 Abs. 1 Z 1 SchFG);das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG);
    2. 2.Ziffer 2das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG);
    3. 3.Ziffer 3das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,);
    4. 4.Ziffer 4das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b), sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) besitzt;das Schiffsführerpatent C (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,), sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990) besitzt;
    5. 5.Ziffer 5das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Absatz eins, Ziffer 5, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,);
    6. 6.Ziffer 6von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG );von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, SchFG );
    7. 7.Ziffer 7von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,);
    8. 8.Ziffer 8von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Absatz eins, Ziffer 5, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,);
    9. 9.Ziffer 9von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG);
    10. 10.Ziffer 10von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,);
    11. 11.Ziffer 11von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d)von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,)
    12. 12.Ziffer 12von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 7 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Paragraph 15, Ziffer 7, SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
    13. 13.Ziffer 13von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b) und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 8 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Paragraph 15, Ziffer 8, SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
    14. 14.Ziffer 14von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 9 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4, SchFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Paragraph 15, Ziffer 9, SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.
  3. (1214)Absatz 1214,Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung.Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung.
  4. (1315)Absatz 1315,Abweichend von § 43 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 können bis zum 17. Jänner 2027 anstelle der Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer entsprechend der folgenden Tabelle eingesetzt werden:Abweichend von Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, können bis zum 17. Jänner 2027 anstelle der Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer entsprechend der folgenden Tabelle eingesetzt werden:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

-

1

Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 300 Fahrgäste

2

1

301 bis 1100 Fahrgäste

2

2

Über 1100 Fahrgäste

3

3

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