Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Fahrpraxis ist auf Binnengewässern zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Unionliegt.
(2)Absatz 2,Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 37 oder durch einen Nachweis, dessen Inhalt dem Inhalt der Seiten 4 bis 22 eines Schifferdienstbuches entspricht, zu erbringen. Soll der Nachweis für ein Unionsbefähigungszeugnis nach dem 2. Abschnitt angerechnet werden, so ist dieser per Schifferdienstbuch zu erbringen.Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß Paragraph 37, oder durch einen Nachweis, dessen Inhalt dem Inhalt der Seiten 4 bis 22 eines Schifferdienstbuches entspricht, zu erbringen. Soll der Nachweis für ein Unionsbefähigungszeugnis nach dem 2. Abschnitt angerechnet werden, so ist dieser per Schifferdienstbuch zu erbringen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 gilt ein von österreichischen Behörden nach älteren Rechtsvorschriften ausgestelltes entsprechendes Befähigungszeugnis als Nachweis der Fahrpraxis in jenem Ausmaß, welches für die Ausstellung dieses Befähigungszeugnisses erforderlich war.Abweichend von Absatz 2, gilt ein von österreichischen Behörden nach älteren Rechtsvorschriften ausgestelltes entsprechendes Befähigungszeugnis als Nachweis der Fahrpraxis in jenem Ausmaß, welches für die Ausstellung dieses Befähigungszeugnisses erforderlich war.
(4)Absatz 4,Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage in der Binnenschifffahrt bzw. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt angerechnet werden.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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