§ 3 SchBV Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt. Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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