Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen:
1.Ziffer einsSchiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß 2. Abschnitt€ 300
2.Ziffer 2Steuerfrau bzw. Steuermann€ 110
3.Ziffer 3Matrosin bzw. Matrose€ 110
4.Ziffer 4Führen von Fahrzeugen unter Radar gemäß 2. Abschnitt€ 60
5.Ziffer 5Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit maritimem Charakter€ 60
6.Ziffer 6Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken € 60
7.Ziffer 7Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt€ 100
8.Ziffer 8Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)€ 100
9.Ziffer 9Schiffsführerin – AT bzw. Schiffsführer – AT€ 280
10.Ziffer 10Streckenzeugnis – AT€ 60
11.Ziffer 11Kapitänin – Seen und Flüsse bzw. Kapitän – Seen und Flüsse€ 210
12.Ziffer 12Schiffsführerin – 20 m bzw. Schiffsführer – 20 m€ 140
13.Ziffer 13Schiffsführerin – 10 m bzw. Schiffsführer – 10 m€ 70
14.Ziffer 14Fahrt unter Radar gemäß 3. Abschnitt€ 40
15.Ziffer 15Beförderung von Fahrgästen gemäß 3. Abschnitt€ 40
16.Ziffer 16Ergänzung und Erweiterung des bestehenden Berechtigungsumfanges € 40
(2)Absatz 2,Bei Durchführung der Prüfung durch eine Prüfungseinrichtung mit zugelassenem Ausbildungsprogramm gemäß § 132 SchFG ist die Gebühr an diese zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hat der in Abs. 1 genannten zu entsprechen, soweit nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften oder durch privatrechtliche Vereinbarung eine Gebühr für die entsprechende Prüfung festgelegt ist.Bei Durchführung der Prüfung durch eine Prüfungseinrichtung mit zugelassenem Ausbildungsprogramm gemäß Paragraph 132, SchFG ist die Gebühr an diese zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hat der in Absatz eins, genannten zu entsprechen, soweit nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften oder durch privatrechtliche Vereinbarung eine Gebühr für die entsprechende Prüfung festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Wird eine Prüfung durch eine Person abgenommen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich steht, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die die Gebühr des Abs. 1 übersteigenden Kosten, die durch die Heranziehung dieser Person entstehen, zu tragen.Wird eine Prüfung durch eine Person abgenommen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich steht, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die die Gebühr des Absatz eins, übersteigenden Kosten, die durch die Heranziehung dieser Person entstehen, zu tragen.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 SchBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 SchBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 SchBV