§ 4 SchBV Zulassung zur Prüfung

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT ist mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für andere Befähigungsausweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, welches den Passbildkriterien gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV, BGBl. II Nr. 223/2006 in der geltenden Fassung, entspricht, anzuschließen.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT ist mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für andere Befähigungsausweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, welches den Passbildkriterien gemäß Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006, in der geltenden Fassung, entspricht, anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr bzw. für ein Kapitänspatent – Seen und Flüsse das 21. Lebensjahr vollendet hat;
    2. 2.Ziffer 2die medizinische Tauglichkeit bzw. geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
    4. 4.Ziffer 4für das Schiffsführerpatent – 10 m die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für alle sonstigen Schiffsführerpatente die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2015, nachgewiesen hat.für das Schiffsführerpatent – 10 m die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für alle sonstigen Schiffsführerpatente die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, nachgewiesen hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
  4. (4)Absatz 4,Personen, welche über einen Unionsbefähigungsausweis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer oder ein gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, anerkanntes Zeugnis verfügen, sind zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.Personen, welche über einen Unionsbefähigungsausweis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer oder ein gemäß Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, Amtsblatt Nummer L 345 vom 27.12.2017 Seite 53, in der jeweils geltenden Fassung, anerkanntes Zeugnis verfügen, sind zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.
  5. (5)Absatz 5,Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Schiffsführerpatent – AT abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
  6. (6)Absatz 6,Personen, welche über ein Schiffsführerpatent – AT bzw. einen dem Schiffsführerpatent – AT gleichwertigen ausländischen Befähigungsausweis verfügen, sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis – AT zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.
  7. (7)Absatz 7,Die für eine Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 3 bis 6 erforderliche Fahrpraxis beträgt für die österreichischen Streckenabschnitte gemäß § 121 SchFG jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre.Die für eine Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz 3 bis 6 erforderliche Fahrpraxis beträgt für die österreichischen Streckenabschnitte gemäß Paragraph 121, SchFG jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 SchBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 SchBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 SchBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 SchBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 SchBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 SchBV
§ 5 SchBV