§ 9 SchBV Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Abschnitt 2 haben den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, zu entsprechen, wobei die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt in elektronischem Format ausgestellt werden. Auf Antrag sind sie zusätzlich schriftlich (Scheckkartenformat) auszufertigen.Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Abschnitt 2 haben den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182 aus 2020, über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, Amtsblatt Nummer L 38 vom 11.02.2020 Seite 1, zu entsprechen, wobei die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt in elektronischem Format ausgestellt werden. Auf Antrag sind sie zusätzlich schriftlich (Scheckkartenformat) auszufertigen.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise im Scheckkartenformat kann ein externes Unternehmen betraut werden. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß Richtlinie 2017/2397/EU ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2017/2397/EU anerkannte Urkunden werden in Registern gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, geführt.Gemäß Richtlinie 2017/2397/EU ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie gemäß Artikel 10, Absatz 2 und 3 Richtlinie 2017/2397/EU anerkannte Urkunden werden in Registern gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 473 aus 2020, zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, Amtsblatt Nummer L 100 vom 01.04.2020 Seite 1, geführt.
  4. (4)Absatz 4,Befähigungsausweise gemäß Abschnitt 3 haben dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß § 33 haben dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß Paragraph 33, haben dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6,Die Erstellung von Befähigungsausweisen nach Abs. 1 und 4 erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wie zum Beispiel Verwendung von Hologrammeffekten, UV-reagierender Farbe, Mikroschrift, Guillochen oder Laser Engraving (Sicherheitsdruck).Die Erstellung von Befähigungsausweisen nach Absatz eins und 4 erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wie zum Beispiel Verwendung von Hologrammeffekten, UV-reagierender Farbe, Mikroschrift, Guillochen oder Laser Engraving (Sicherheitsdruck).
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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