§ 8 SchBV Internationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen

SchBV - Schiffsbetriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das gemäß § 118 SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 9. Das gemäß Paragraph 118, SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des Paragraph 9,

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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