Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auszustellen, wenn die antragstellende Person
1.Ziffer einsentweder
a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet hat,
b)Litera bein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer absolviert hat,ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer absolviert hat,
c)Litera cim Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes oder nach dessen Abschluss eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen absolviert hat,
d)Litera düber ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
e)Litera eüber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügtüber die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt
2.Ziffer 2oder
a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet hat,
b)Litera büber das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein entsprechendes gemäß § 117 Abs. 4 SchFG anerkanntes Zeugnis eines Drittstaates verfügt,über das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein entsprechendes gemäß Paragraph 117, Absatz 4, SchFG anerkanntes Zeugnis eines Drittstaates verfügt,
c)Litera ceine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
d)Litera deine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 beinhaltet, bestanden hat,eine behördliche Prüfung gemäß Paragraph 134, SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 beinhaltet, bestanden hat,
e)Litera eüber ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
f)Litera füber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügtüber die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt
3.Ziffer 3oder
a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet hat,
b)Litera beine Mindestfahrzeit von 540 Tagen absolviert hat oder, wenn sie bereits über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügt, eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
c)Litera ceine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 und Anlage 11 beinhaltet, bestanden hat,eine behördliche Prüfung gemäß Paragraph 134, SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 und Anlage 11 beinhaltet, bestanden hat,
d)Litera düber ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
e)Litera eüber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügtüber die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt
4.Ziffer 4oder
a)Litera avor der Einschreibung in ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder ein mindestens drei Jahre umfassendes beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,vor der Einschreibung in ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder ein mindestens drei Jahre umfassendes beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,
b)Litera bein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens eineinhalb Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführer absolviert hat,ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes, mindestens eineinhalb Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführer absolviert hat,
c)Litera cim Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen sowie nach Abschluss des Ausbildungsprogrammes erneut eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
d)Litera düber ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
e)Litera eüber die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.über die medizinische Tauglichkeit gemäß Paragraph 21, verfügt.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 SchBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 SchBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 SchBV