§ 21 SchBV Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

Schiffsbetriebsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß § 131 SchFG zu berücksichtigen ist.Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß Paragraph 131, SchFG zu berücksichtigen ist.
  3. (3)Absatz 3,Ärztliche Gutachten, die zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses
    1. 1.Ziffer einszur Erlangung des ersten Unionsbefähigungszeugnisses als Mitglied einer Decksmannschaft,
    2. 2.Ziffer 2zur Erlangung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder
    3. 3.Ziffer 3für die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in § 22 Abs. 1 genannten Fällenfür die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Fällen
    ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4,Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden, die in das Unionsbefähigungszeugnis eingetragen werden.
  5. (5)Absatz 5,Für ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 3 sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.Für ein ärztliches Gutachten gemäß Absatz 3, sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 17.01.2022 bis 29.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß § 131 SchFG zu berücksichtigen ist.Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß Paragraph 131, SchFG zu berücksichtigen ist.
  3. (3)Absatz 3,Ärztliche Gutachten, die zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses
    1. 1.Ziffer einszur Erlangung des ersten Unionsbefähigungszeugnisses als Mitglied einer Decksmannschaft,
    2. 2.Ziffer 2zur Erlangung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder
    3. 3.Ziffer 3für die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in § 22 Abs. 1 genannten Fällenfür die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Fällen
    ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4,Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden, die in das Unionsbefähigungszeugnis eingetragen werden.
  5. (5)Absatz 5,Für ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 3 sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.Für ein ärztliches Gutachten gemäß Absatz 3, sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten