§ 1 EKAG 2022 Gegenstand des Energiekostenausgleichs

Energiekostenausgleichsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.2029
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich).
  2. (2)Absatz 2,Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3,Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022, ist auf ihn nicht anzuwenden.Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, ist auf ihn nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019.Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.2029
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich).
  2. (2)Absatz 2,Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3,Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022, ist auf ihn nicht anzuwenden.Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, ist auf ihn nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019.Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,.

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