§ 9 NEHG 2022 Handel mit nationalen Emissionszertifikaten

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
Handelsphasen

Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS II mit 31. Dezember 2026 oder mitwird bis zum 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit § 37 Abs. 6 EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird fortgesetzt. Er wird in zwei Phasen unterteilt: Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS römisch zwei mit 31. Dezember 2026 oder mit 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit Paragraph 37, Absatz 6, EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird. Er wird in zwei Phasen unterteilt:

  1. 1.Ziffer einsEinführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und
  2. 2.Ziffer 2Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.06.2024 bis 29.07.2026
Handelsphasen

Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS II mit 31. Dezember 2026 oder mitwird bis zum 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit § 37 Abs. 6 EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird fortgesetzt. Er wird in zwei Phasen unterteilt: Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS römisch zwei mit 31. Dezember 2026 oder mit 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit Paragraph 37, Absatz 6, EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird. Er wird in zwei Phasen unterteilt:

  1. 1.Ziffer einsEinführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und
  2. 2.Ziffer 2Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025

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