Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:
1. | Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate bis spätestens 31. März 2015 im Register beantragt wird, | |||||||||
2. | zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013, | |||||||||
3. | zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und | |||||||||
4. | Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2. |
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