§ 37 EZG 2011 Nutzung von Gutschriften

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können AnlageninhaberInhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, in der Handelsperiodeden Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:

1.

Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate bis spätestens 31. März 2015 im Register beantragt wird,

2.

zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013,

3.

zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und

4.

Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 19.06.2013 bis 22.12.2020

Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können AnlageninhaberInhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, in der Handelsperiodeden Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:

1.

Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate bis spätestens 31. März 2015 im Register beantragt wird,

2.

zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013,

3.

zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und

4.

Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2.

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