§ 49 EZG 2011 Zuständige Behörde

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt Folgendes:

1.

Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann zuständig.

2.

In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.

3.

Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

In Kraft seit 13.12.2011 bis 31.12.9999
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