(1) Zu bestrafen ist
1. | mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 ausübt; | |||||||||
2. | mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer in einer gemäß § 4 genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß § 7 oder die Aktivitätsrate nicht gemäß § 24a überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß § 9 oder den Bericht gemäß § 24a Abs. 4 und 5 nicht fristgerecht erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10 oder § 24a) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 24 Abs. 6 oder § 27a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht; | |||||||||
3. | mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet; | |||||||||
4. | mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß § 43 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 43 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet; | |||||||||
5. | mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 8 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht erstattet. |
(2) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Bei Verletzung von in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Meldepflichten gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 und 24 Abs. 6 kann die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der jeweils geltenden Fassung, eine Strafverfügung erlassen.
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