§ 7 EZG 2011 Überwachung von Emissionen von Anlagen“

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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