§ 8 EZG 2011 Überwachung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten“

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß § 8 vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle geplanten wesentlichen Änderungen, die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen betreffen, unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, zu melden und ein überarbeitetes Überwachungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Ein Wechsel in der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist der Behörde binnen vier Wochen zu melden.

(4) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 9 hat die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, das Überwachungskonzept an die neuen Vorschriften anzupassen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Wenn ein gemäß Abs. 2 genehmigtes Überwachungskonzept nicht mehr den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, aufzufordern, binnen vier Monaten ein überarbeitetes Überwachungskonzept vorzulegen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 3 bis 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.

(7) Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 4 oder 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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