§ 10a EZG 2011 Festsetzung von Emissionen

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

1.

die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder

2.

die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder

3.

die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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