(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn
1. | die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder | |||||||||
2. | die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder | |||||||||
3. | die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde. |
(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.
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