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(1) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn
1. | die Person, die Inhaberin oder Inhaber der | |||||||||
2. | die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen | |||||||||
3. | die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe |
(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnungeines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG inund eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Fassung 2009Richtlinie 2003/2987/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 zu erfolgen.
(1) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn
1. | die Person, die Inhaberin oder Inhaber der | |||||||||
2. | die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen | |||||||||
3. | die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe |
(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnungeines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG inund eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Fassung 2009Richtlinie 2003/2987/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 zu erfolgen.