§ 9 EZG 2011 Emissionsmeldungen

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften einer Verordnung gemäß Abs. 3 und eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (§ 27 oder § 27a) oder eine Luftverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Emissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Art. 22 der Richtlinie erforderlich ist.

(4) Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionsmeldung innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Überprüfung der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Emissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen für das Kalenderjahr, für das die Emissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 festzusetzen.

(5) Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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