§ 9 EZG 2011 Emissionsmeldungen

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) JederJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder LuftfahrzeugbetreiberDabei sind die Vorschriften einer Verordnung gemäß Abs. 3 und eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie die Emissionsmeldung für die von ihmihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die in Anhang 4 und 5 festgelegten Grundsätze, die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 3, die Leitlinien gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 oder einer Verordnungeines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG inund eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Fassung 2009Richtlinie 2003/2987/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 anzuwenden. MeldungenEmissionsmeldungen von LuftfahrzeugbetreibernPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Die MeldungenEmissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sindDas elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (§ 27 oder § 27a) oder eine Tätigkeit nach Anhang 2Luftverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf GrundEmissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der in Anhang 4 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Art. 14Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG ingemäß Art. 22 der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegenRichtlinie erforderlich ist.

(4) Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreibereine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine MeldungEmissionsmeldung innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibersder Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der TreibhausgasemissionenEmissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. ErDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die MeldungEmissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreibengemäß § 10a Abs. 1 Z 1 festzusetzen.

(5) Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

(1) JederJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder LuftfahrzeugbetreiberDabei sind die Vorschriften einer Verordnung gemäß Abs. 3 und eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie die Emissionsmeldung für die von ihmihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die in Anhang 4 und 5 festgelegten Grundsätze, die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 3, die Leitlinien gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 oder einer Verordnungeines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG inund eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Fassung 2009Richtlinie 2003/2987/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 anzuwenden. MeldungenEmissionsmeldungen von LuftfahrzeugbetreibernPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Die MeldungenEmissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sindDas elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (§ 27 oder § 27a) oder eine Tätigkeit nach Anhang 2Luftverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf GrundEmissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der in Anhang 4 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Art. 14Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG ingemäß Art. 22 der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegenRichtlinie erforderlich ist.

(4) Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreibereine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine MeldungEmissionsmeldung innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibersder Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der TreibhausgasemissionenEmissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. ErDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die MeldungEmissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreibengemäß § 10a Abs. 1 Z 1 festzusetzen.

(5) Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

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