§ 6 EZG 2011 Änderungen des Genehmigungsbescheids

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen und unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.

(2) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 7 und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Wenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit den §§ 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die geltenden Vorschriften anzupassen.

(4) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß § 49 zuständige Behörde die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 EZG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 EZG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 EZG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 EZG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 EZG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 EZG 2011
§ 7 EZG 2011