§ 6 EZG 2011 Änderungen des Genehmigungsbescheids

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) DerDie Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigenund unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hatDiese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel in der PersonInhaberin oder des Inhabers ist der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.

(2) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 7 und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Wenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit den §§ 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die geltenden Vorschriften anzupassen.

(4) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß § 49 zuständige Behörde gemäß § 49 die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

(45) § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

(1) DerDie Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigenund unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hatDiese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel in der PersonInhaberin oder des Inhabers ist der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.

(2) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 7 und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Wenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit den §§ 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die geltenden Vorschriften anzupassen.

(4) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß § 49 zuständige Behörde gemäß § 49 die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

(45) § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten