§ 53b EZG 2011 Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2013 bis 2023

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Abweichend von § 9 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2013 bis 2023 entsprechend eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten und jene Emissionen, die zum Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu erfassen sind, zu melden.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 6 ist für die Jahre 2013 bis 2023 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.

(3) Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2023 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53b EZG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53b EZG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53b EZG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53b EZG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53b EZG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53a EZG 2011
§ 54 EZG 2011