(1) Abweichend von § 9 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2013 bis 2023 entsprechend eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten und jene Emissionen, die zum Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu erfassen sind, zu melden.
(2) Abweichend von § 30 Abs. 6 ist für die Jahre 2013 bis 2023 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.
(3) Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2023 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.
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