§ 52 EZG 2011 Strafbestimmungen

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung undZu bestrafen ist zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 ausübt;

2.

mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionenin einer gemäß § 4 genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß § 7 oder die Aktivitätsrate nicht gemäß § 24a überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß § 9 oder den Bericht gemäß § 7 § 24a Abs. 4 und den Bescheiden gemäß §§ 4 und 6 überwacht, sie5 nicht fristgerecht meldet (§ 9)erstattet oder keine Bescheinigungkein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10 oder § 10§ 24a) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigungkein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 24 Abs. 6 oder § 27a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht;

3.

mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;

4.

mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß § 43 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 43 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.;

5.

mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 8 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.

(2) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 45 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Bei Verletzung von in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Meldepflichten gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 und 24 Abs. 6 kann die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der jeweils geltenden Fassung, eine Strafverfügung erlassen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 19.06.2013 bis 22.12.2020

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung undZu bestrafen ist zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 ausübt;

2.

mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionenin einer gemäß § 4 genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß § 7 oder die Aktivitätsrate nicht gemäß § 24a überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß § 9 oder den Bericht gemäß § 7 § 24a Abs. 4 und den Bescheiden gemäß §§ 4 und 6 überwacht, sie5 nicht fristgerecht meldet (§ 9)erstattet oder keine Bescheinigungkein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10 oder § 10§ 24a) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigungkein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 24 Abs. 6 oder § 27a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht;

3.

mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;

4.

mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß § 43 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 43 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.;

5.

mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 8 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.

(2) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 45 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Bei Verletzung von in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Meldepflichten gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 und 24 Abs. 6 kann die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der jeweils geltenden Fassung, eine Strafverfügung erlassen.

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