§ 7 AutomatFahrV Anwendungsfälle für Testzwecke

Automatisiertes Fahren Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2024 bis 31.12.9999
Automatisierter KleinbusAutomatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisierter Kleinbus einautomatisiertes Fahrzeug zur Beförderung von maximal 15 PersonenPersonenbeförderung ein Fahrzeug der Klassen M und L7e, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 2030 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis zu 50 km/h, alle Fahraufgaben zu übernehmen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Betreibern von Kraftfahrlinien getestet werden.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022,)

  3. (4)Absatz 4,Der automatisierte Kleinbus darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden.
  4. (3)Absatz 3,Das automatisierte Fahrzeug zur Personenbeförderung darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden. Das System darf nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen aktiviert werden.
  5. (54)Absatz 54,Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.
  6. (65)Absatz 65,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  7. (76)Absatz 76,Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 2030 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis 50 km/h, getestet werden. Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Streckenanalyse und Risikobewertung.
  8. (87)Absatz 87,Während des Testzeitraumes dürfen Personen ausschließlichsowohl auf den vorgesehenen Sitzplätzen undals auch auf Stehplätzen, jedoch nicht gewerblich, befördert werden. Personen in einem Rollstuhl sowie Personen mit einem Kinderwagen dürfen transportiert werden, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass dadurch für alle Fahrzeuginsassen keine höhere Gefährdung entsteht.

Stand vor dem 23.10.2024

In Kraft vom 02.04.2022 bis 23.10.2024
Automatisierter KleinbusAutomatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisierter Kleinbus einautomatisiertes Fahrzeug zur Beförderung von maximal 15 PersonenPersonenbeförderung ein Fahrzeug der Klassen M und L7e, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 2030 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis zu 50 km/h, alle Fahraufgaben zu übernehmen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Betreibern von Kraftfahrlinien getestet werden.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022,)

  3. (4)Absatz 4,Der automatisierte Kleinbus darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden.
  4. (3)Absatz 3,Das automatisierte Fahrzeug zur Personenbeförderung darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden. Das System darf nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen aktiviert werden.
  5. (54)Absatz 54,Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.
  6. (65)Absatz 65,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  7. (76)Absatz 76,Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 2030 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis 50 km/h, getestet werden. Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Streckenanalyse und Risikobewertung.
  8. (87)Absatz 87,Während des Testzeitraumes dürfen Personen ausschließlichsowohl auf den vorgesehenen Sitzplätzen undals auch auf Stehplätzen, jedoch nicht gewerblich, befördert werden. Personen in einem Rollstuhl sowie Personen mit einem Kinderwagen dürfen transportiert werden, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass dadurch für alle Fahrzeuginsassen keine höhere Gefährdung entsteht.

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