§ 1 HStatV 2022

Handelsstatistikverordnung 2022

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2026 bis 31.12.9999

Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung wird mit je 1,11,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

Stand vor dem 22.01.2026

In Kraft vom 18.01.2022 bis 22.01.2026

Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung wird mit je 1,11,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

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