Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
In Kraft seit 23.01.2026 bis 31.12.9999
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